FAQ

Fachstelle für Gebäudeschätzung

  • Unabhängigkeit Open or Close

    Die FGS ist ein unabhängiges Organ, gegründet durch den SVV (Schweizerischer Versicherungsverband). Ihre Dienste stehen hauptsächlich den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, welche Mitglieder des SVV sind.

    > www.svv.ch

  • Finanzierung Open or Close

    Jede Versicherungsgesellschaft bestimmt unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften, welche Gebäude geschätzt bzw. für welche Gebäudeschätzungen die Kosten vom Versicherer übernommen werden. Damit der Versicherer die Kosten übernimmt, muss die Anmeldung in jedem Fall über den Versicherer erfolgen.

    Wenn ein Gebäudeeigentümer eine Schätzung wünscht, die den Richtlinien der Versicherer nicht entspricht oder einen anderen Schätzungstyp verlangt als vom Versicherer vorgesehen, kann er sich direkt an die FGS wenden. Kommt es zu einem Auftrag, muss der Eigentümer die Schätzung in diesem Fall selber bezahlen.

Anmeldung zur Gebäudeschätzung

  • Wer kann ein Gebäude zur Schätzung anmelden? Open or Close

    Die SVV-Versicherungsgesellschaften können ihre Gebäude zur Schätzung auf der gemeinsamen Informatikplattform anmelden. Die Versicherer, die nicht Mitglied des SVV sind, können sich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.

    Möchten Privatkunden ihr Gebäude schätzen lassen, wenden sie sich bitte an ihre Versicherungsgesellschaft.

  • Anmeldung für eine Verkehrswertschätzung Open or Close

    Wenn Sie eine solche Schätzung wünschen, wenden Sie sich an die Fachstelle des entsprechenden Kantons, wo man Ihnen weiterhelfen kann. Die Kosten werden direkt dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellt.

  • Liste der Mitglieder des Schweizerischen Versicherungsverbandes Open or Close

Versicherungswert

  • Versicherungswert Open or Close

    Die geschätzte Summe entspricht den Wiederaufbaukosten zum Neuwert eines Gebäudes von gleicher Grösse, mit demselben Ausbaustandard am gleichen Standort wie das Vorhandene. Die technische Entwertung wird nicht berücksichtigt, es handelt sich immer um den Neuwert. Die Kosten der Wiederherstellung oder des Wiederaufbaus beinhalten nach Baukostenplan (BKP) im Wesentlichen:

    • Rohbau 1 (BKP 21)
    • Rohbau 2 (BKP 22)
    • Elektroanlagen (BKP 23)
    • Heizungs-, Lüftungs-, und Klimaanlagen (BKP 24)
    • Sanitäranlagen (BKP 25)
    • Transportanlagen (BKP 26)
    • Ausbau 1 (BKP 27)
    • Ausbau 2 (BKP 28)
    • Honorare (BKP 29)

    Sie entsprechen somit den Gesamtkosten von BKP 2 (Gebäude) unter Ausschluss des Baugrubenaushubs (BKP 20).

    Folgende Elemente sind nicht im Versicherungswert enthalten:

    • Grundstück
    • Vorbereitungsarbeiten
    • Spezielle Fundationen
    • Gebühren
    • Betriebseinrichtungen
    • Umgebungsarbeiten
    • Verkaufskommission
    • Spezielle Ausbauten der Miteigentümer (STWE)

    Die Normen für die Gebäudeversicherung (CH=Ausgabe 2012; FL=FMA-Richtlinie 2012/3) geben weitere Auskünfte über die genauen Abgrenzungen und die besonderen Vereinbarungen.
    Der Verkehrswert wird nicht berücksichtigt.

  • Einfluss von Umbau / Renovation Open or Close

    Dies kann verschiedene Einflüsse auf den Versicherungswert haben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen.

    Allgemeiner Unterhalt wie Malerarbeiten, neue Bodenbeläge, Ersetzen der alten Fenster, Ersetzen des alten Heizkessels etc. sind werterhaltend und haben nur einen geringen Einfluss auf den Schätzungswert.

    Investitionen, die den Standard erhöhen, wie zum Beispiel der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, einer grösseren Küche, Ersetzen von einfachen Bodenbelägen durch Hochwertige etc. sind wertvermehrend und erhöhen auch den Versicherungswert.

Datenschutz

  • Datenschutzgesetz Open or Close

    Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis der Gebäudeschätzung nur derjenigen Gesellschaft und/oder Versicherungsnehmer bekannt gegeben werden, die den Schätzungsauftrag erteilt hat.

    Den Gebäudeschätzern ist es daher grundsätzlich nicht erlaubt, Kopien des Schätzungsblattes anderen Gesellschaften auszuhändigen, ausser die Versicherungsgesellschaft lässt vom Gebäudeeigentümer eine Erklärung unterschreiben, dass er damit einverstanden ist, dass die Gebäudeschätzer der betreffenden Gesellschaft eine Kopie des Schätzungsblattes übergeben. Aufgrund dieser Erklärung kann bei der Fachstelle die erwähnte Kopie verlangt werden.

    • Die Versicherungsgesellschaft legt der FGS eine Kopie des unterschriebenen Antrages oder der Police vor.
  • Wer erhält die Schätzungsergebnisse? Open or Close

    Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis der Gebäudeschätzung nur derjenigen Gesellschaft mitgeteilt werden, die den Schätzungsauftrag erteilt hat, sowie dem Versicherungsnehmer oder seiner Vertretung.

  • Details der Schätzung Open or Close

    Alle während der Schätzung erarbeiteten Daten können auf Anfrage auf der Fachstelle eingesehen werden. Diese bleiben in jedem Fall geistiges Eigentum der Fachstelle und des SVV.

  • Weitergabe der Schätzung an das Steueramt Open or Close

    Die Schätzungsdaten werden mit Ausnahme des Kantons Uri (Gesetz) nicht an Steuerämter weiter gegeben. 

Versicherungsfragen

  • Versicherungswert und Index Open or Close

    Um den Versicherungswert laufend den aktuellen Baukosten anzupassen, ist eine Indexierung des Versicherungswertes unerlässlich. Die dem Versicherungsverband angeschlossenen Gesellschaften verwenden den Zürcher Index der Wohnbaupreise.

    Der Kanton Genf wendet den Genfer Baukostenindex als Basis der Indexierung an.

  • Zürcher Index der Wohnbaupreise Open or Close

    Die Dienstabteilung Statistik der Stadt Zürich veröffentlicht jährlich im Juni eine Erhebung über die Entwicklung der Baupreise. Für das Indexhaus werden jährlich per 1. April die aktuellen Kosten ermittelt. Die eingegangenen Offerten werden mit den vorjährigen verglichen und dienen als Basis für die Berechnung des neuen Indexes.

    Die Versicherungsgesellschaften haben zusammen beschlossen, den Zürcher Index der Wohnbaupreise für die Indexierung der Feuerversicherungsverträge anzuwenden.

     

  • Unterversicherung Open or Close

    Die geschätzte Summe entspricht den Wiederaufbaukosten zum Neuwert eines Gebäudes von gleicher Grösse, mit demselben Ausbaustandard am gleichen Standort wie das Vorhandene zum Zeitpunkt der Schätzung.

    Werden nach der Schätzung an einem Gebäude wertvermehrende Investitionen vorgenommen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der Versicherungsgesellschaft zu melden. Unterbleibt die Meldung an den Versicherer, besteht de facto im Schadenfall eine Unterversicherung. Dies hat eine Reduktion der Entschädigung im Schadenfall (auch bei einem Teilschaden) zur Folge. Massgebend für die Handhabung einer Unterversicherung im Schadenfall sind die Bestimmungen des Versicherungsvertrags.

  • Was kann man versichern? Open or Close

    Die Normen für die Gebäudeversicherung (CH=Ausgabe 2012; FL=FMA-Richtlinie 2012/3) geben umfassende Informationen über die exakte Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe, sowie über Spezialregelungen und Einschlüsse von Sachen in die Gebäudeversicherung aufgrund besonderer Vereinbarungen.

  • Das würde ich nie mehr so bauen Open or Close

    Bei einer Gebäudeschätzung wird das Gebäude bewertet, das vorhanden ist und nicht das, das man nach einem Schadenfall bauen würde.

    Die Versicherungsgesellschaft deckt die Kosten für die Rekonstruktion eines identischen Gebäudes mit dem gleichen Zweck am gleichen Standort.

Besondere Schätzungen

  • Verkehrswert Open or Close

    Der Verkehrswert einer Liegenschaft entspricht dem mittleren Wert, zu dem eine Liegenschaft gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. Mit Marktwert ist in der Regel dasselbe gemeint (Text aus Fachliteratur übernommen).

  • Stockwerkeigentum Open or Close

    Die Normen für die Gebäudeversicherung enthalten keine Bestimmungen über das Miteigentum bzw. das Stockwerkeigentum. Die zuständigen Fachgremien des SSV haben festgelegt, dass in diesen Fällen (auch bei Miteigentum) immer das ganze Gebäude als Einheit zu schätzen ist.

    Die Zusatzeinbauten aller Eigentümer werden in der Regel nicht geschätzt. Es wird auf dem Schätzungsprotokoll vermerkt: exkl. eigentümerseitige Ein- / Ausbauten (nur Standardausbau). Wenn die Zusatzeinbauten der einzelnen Eigentümer geschätzt werden (S-Schätzung), wird es dann auf dem Schätzungsprotokoll angegeben (mit Angabe der entsprechenden Werte pro Eigentümer).

    Bei Terrassenhäusern im Stockwerk- oder Miteigentum ist gleich vorzugehen.

  • Künstlerischer und historischer Wert Open or Close

    Gemäss den Normen für die Gebäudeversicherung ist der künstlerische oder historische Wert von Gebäuden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen versichert. Bei der Gebäudeschätzung für die Feuerversicherung werden immer die Kosten für die rein handwerkliche Wiederherstellung geschätzt.

    Soll effektiv der künstlerische oder historische Wert versichert werden, braucht es dafür eine separate Schätzung durch einen von der Gesellschaft anerkannten Kunst-Sachverständigen.

  • Schätzung ohne Mehrwertsteuer Open or Close

    Auch Bauleistungen (Arbeit und Material) unterliegen der Mehrwertsteuer. Dies bedeutet, dass Architekten, Ingenieure, Baufirmen, Handwerker etc. den Ersteller eines Gebäudes mit der Mehrwertsteuer belasten müssen. Dasselbe gilt auch bei Reparaturarbeiten.

    Die Versicherungssumme für Gebäude muss daher grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer beinhalten.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für Gebäude, die vom Eigentümer zu 100% für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fabriken, Lagerräume), sofern der Gebäudeeigentümer seinerseits der Mehrwertsteuer-Pflicht unterliegt. In diesem Falle kann er die ihm von den Planern und Erstellern des Gebäudes belastete Mehrwertsteuer als sogenannte Vorsteuer der Steuerverwaltung (evtl. unterschiedliche Handhabung CH/FL) gegenüber in Abzug bringen. Im Schadenfall erfolgt dann ebenfalls eine Vergütung ohne Mehrwertsteuer.

    Sofern eindeutig feststeht,

    • dass es sich um ein Gebäude handelt, das vom Eigentümer zu 100% für eigene betriebliche Zwecke genutzt wird,
    • sowie der Gebäude-Eigentümer mehrwertsteuerpflichtig ist,

    sind die Gebäudeschätzer ermächtigt, auf Verlangen des Eigentümers eine Schätzung ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Dies ist auf dem Schätzungs-Protokoll unter «Bemerkungen» speziell zu erwähnen.

Technische Fragen

  • SIA Norm 116 und 416 Open or Close

    Die SIA Norm 116 «Norm zur Berechnung des Kubikmeter-Preises von Gebäuden» wurde 1952 vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverband publiziert.

    Diese Norm wurde im Oktober 2003 durch die neue SIA Norm 416 «Flächen und Volumen von Gebäuden» ersetzt.

    Die Schätzungen für die Feuerversicherung werden seit 1. Januar 2005 in der Regel nach der neuen Norm berechnet.

Fragen und weitere Informationen

 

Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an eine Fachstelle für Gebäudeschätzung oder die Ansprechperson Ihres Kantons.

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